Arztrecht in der Praxis nechtsprechung - Aktuelle Mitteilungen. ~roblernane Redaktion. Rechtsanwalt Dr. Hans-l i i r o ~ nHirrrpr K n r l ~ r i i l

Die Benutzung von Fernkopierern erfreut sich auch in der Arztpraxis und im Kranken-

haus zunehmender Beliebtheit; sie führt zu einer wesentlichen Arbeitserleichterung und Beschleunigung des Informationsaustausches, birgt jedoch gieichzeitig, vor allem in Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht, einige Rechtsprobleme.

Problem der ärztlichen Schweigepflicht Die Organisation der Bearbeitung eingehender Post und der Postversand in medizinischen Einrichtungen berührt Fragen der ärztlichen Schweigepflicht. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt die unbefugte Offenbarung des ärztlichen Berufsgeheimnisses unter Strafe. Eine Offenbarung des Berufsgeheimnisses liegt dann vor, wenn der Schweigepflichlige es an eine Person preisgibt. die nicht dem Kreis der zum Wissen Berufenen angehört. Mitteilungen über das Geheimnis innerhalb dieses Kreises sind keine »Offenbarung« (1). Die Geheimnisoffenbarung kann auch durch Unterlassen erfolgen, wenn der Arzt die Einsichtnahme in Krankenunterlagen durch Dritte nicht verhindert (2). Zum Kreis der befugten Mitwisser des Berufsgeheimnisses gehören die Mitarbeiter des Arztes, die notwendig an dem geschützten Vertrauensverhältnis teilnehmen, zum Beispiel die Arzthelferin, die Arztsekretärin und das Krankenpflogepersonal. Dabei ist jedoch zu beachten, daß nicht der gesamte Mitarbeiterkreis des Arztes in gleichem Maße zum Mitwissen berufen ist. Die Berechtigung zur Mitwisserschaft ist relativ. Den einzelnen Mitarbeitern darf nur das zugänglich gemacht werden, was sie zur Erledigung ihrer jeweiligen Aufgaben wissen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst der strafrechtlichen Schweigepflicht nach $203 Abs. 3 StGB unterliegen (3).

Dlsch. nied. Wschr. 117 (19923, 1295-1296 OGeorg Thieme Verlag Stuttgart . New York

Pflichten des Absenders und Empfängers Diese Grundsätze gelten auch für die Bearbeitung von Arztpost in einer medizinischen Einrichtung (4). Für die »offene« Übermittlung und Empfangnahme von Patientendaten per Telefax bedeutet dies, daß der Absender, bevor er sendet, sich vergewissern muß, das das Telefaxgerät nicht im Verwaltungsbereich, sondern im ausschließlichen ärztlichen Zugriffsbereich, in der Regel im ärztlichen Sekretariat der empfangenden Institution, steht. Die Obermittlung einer Telekopie mit sensiblen medizinischen Befunden- an den Telefaxanschluß in der Verwaltung eines Krankenhauses würde eine strafbare Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht darstellen. Der Arzt als Adressat von Patientendaten muß innerhalb seiner Institution sicherstellen, daß das Telefaxgerät nur ihm und seinen engsten Mitarbeitern zugänglich ist. Bedenken unter dem Gesichtspunkt der ärztlichen Schweigepflicht bestehen gegen die Installierung eines Fernkopierers in zentralen Schreibbüros zur Bearbeitung von Arztpost. Der Arzt, der entsprechende organisatorische Maßnehmen selbst nicht treffen kann, muß seinen Dienstherrn auf diese Bedenken hinweisen, wenn er nicht Gefahr laufen will. sich einer Verletzung der Schweigepflicht durch Unterlassen schuldig zu machen (5).

Notfallbehandluner Die vorstehenden Bedenken gelten nicht bei der Ubermittlung von Patientendaten in Notfällen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Notaufnahmestationen in Krankenhäusern. Die dort tätigen Ärzte sind zur Einschätzung des akuten Krankheitsgeschehens häufig auf frühere Krankheitsdaten wie Laborwerte, EKG, EEG usw. angewiesen. Ist im konkreten Fall eine Übermittlung dieser Daten nur durch ein in der Verwaltung der angegangenen Institution aufgestelltes Telefaxgerät möglich

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Übermittlung von Patientendaten per Telefax

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oder kann das Fax mit den Befunden nur in der Verwaltung des anfordernden Krankenhauses empfangen werden, können die beteiligten Ärzte davon ausgehen, daß die Geheimnisoffenbarung durch die mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist.

DMW 1992, 1 1 7. Jg., Nr. 34

RechtsanwaltDr. H.-J. Rieger Ostpreußenstr. 1 3

W-7500

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In allen Fällen ist zu beachten, daß Fernkopien in relativ kurzer Zeit verblassen und damit unverwertbar werden. Bei einer nach der ärztlichen Berufsordnung bestehender Regelaufbewahrungsfrist von 10 Jahren ist der anfordernde Arzt daher grundsätzlich verpflichtet, dauerhafte Fotokopien anzufertigen.

Anmerkungen 1 Vgl. Bockelmann bei Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medi-

zin, 3. Aufl. 1967, S. 14. Vgl. Schönke-Schröder-Lenckner,Strafgesetzbuch, 24. Aufl. 1 9 9 1 , s 203 Rdnr. 20 und 5 1 3 Rdnr. 31. 3 Vgl. Bockelmann, Anm. 1; Dtsch. med. Wschr. 101 (1976), 90 und 103 (19781,884. 4 Vgl. hierzu Dtsch. med. Wschr. 116 (1991). 1569f. 5 Näher zur allgemeinen Problematik der Bearbeitung von Arztpost in zentralen Schreibbüros unter dem Gesichtspunkt der ärztlichen Schweigepflicht vgl. Rieger, Lexikon des Arztrechts 1984, »Schweigepflicht«,Rz 1629 mit Nachw. 2

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Herstellung von Fotokopien

[Transmitting patient data by telefax].

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