AUS DER PRAXIS

VON HAUSARZT ZU HAUSARZT Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

Der Murks um die Vergütung von Notfallleistungen geht weiter



Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Honorierung von Leistungen im Notfall oder im organisierten Notdienst beanstandet, da sie gegen das grundsätzliche Verbot einer echten Rückwirkung verstoßen (siehe Sonderheft 1/15, S. 11). Der Ausschuss hatte die bisherigen Zusatzpauschalen für die Vorhaltung der Besuchsbereitschaft (Nrn. 01211, 01215, 01217 und 01219 EBM) gestrichen und die Notfallpauschale in eine Tag- und eine Nachtpauschale (Nrn. 01210 und 01212) aufgeteilt, die unterschiedlich bewertet sind. Diese Aufteilung machte rückwirkend die Angabe der Uhrzeit der Behandlung erforderlich. Das BMG intervenierte, da insbesondere die betroffenen Krankenhäuser nur schwierig nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Abrechnung der höher bewerteten Nachtpauschale erfüllen. Die KBV hat sich nun eine neue Modifikation überlegt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2015 soll unterschieden werden, ob für alle Notfallbehandlungen eines Quartals die Uhrzeit angege-

Tabelle 1

Rückwirkend angepasste Bewertung der Nr. 01210 in Punkten, abhängig von der Angabe der Uhrzeiten für das gesamte Quartal mit Uhrzeit-Angaben

ohne Uhrzeit-Angaben

Quartal

Nr. 01210

Nr. 01212

Nr. 01210 neu*

1/08 bis 4/08

325

500

430

1/09 bis 3/13

360

550

474

4/13 bis 1/15

127

195

168

* kalkuliert aus den Nrn. 01210 und 01212 im Verhältnis 40:60.

ben werden kann. Nur dann soll differenziert vergütet werden.

MMW-Kommentar Das muss man erst mal konkret erklären. Für die erste Inanspruchnahme im Notfallfall soll man rückwirkend je nach Uhrzeit und Wochentag die Pauschale nach Nr. 01210 oder die nach Nr. 01212 abrechnen – aber nur, wenn ein Uhrzeitnachweis für alle NotfallBehandlungsfälle im jeweiligen Quartal noch möglich ist! Ansonsten soll eine neue Bewertung ungefähr in der Mitte der beiden Pauschalen gelten. Genauer gesagt geht die Tagpauschale

mit 40% und die Nachtpauschale mit 60% in diesen fiktiven Wert ein. Und weil das Ganze noch nicht kompliziert genug ist, gibt es zwischen 2008 und 2015 auch noch drei unterschiedliche Zeitfenster mit unterschiedlichen Punktwerten (Tab. 1). Wer also die Uhrzeiten nicht nachreichen kann, bekommt auch für Notdienstbehandlungen, die nachweislich am Wochenende, an gesetzlichen Feiertagen, an Heiligabend oder an Silvester stattfanden, nur den neuen Mittelwert. Man muss kein Prophet oder Rechtsexperte sein, um vorauszusagen, dass auch diese Regelung beanstandet oder beklagt werden wird – vermutlich erfolgreich.

© Jenny Sturm / fotolia.com

Hilfsmittel fehlerfrei verordnen

Rollstühle zahlt zumeist die GKV.

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Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren ihren Versicherten eine Vielzahl von Hilfsmitteln. Bandagen, Einlagen, Inhalationsgeräte, Prothesen, Rollstühle, Sitzkissen, Sprachverstärker oder Blutzuckermessgeräte gehören dazu. Eine Regressgefahr gibt es bei der Verordnung nicht – macht man allerdings Fehler, können die Kassen einen sogenannten „sonstigen Schaden“ fest-

stellen und einen Erstattungsantrag stellen. Stimmen die Vorwürfe, muss der verordnende Arzt die Zeche zahlen. Welche Regeln und Besonderheiten bei der Hilfsmittelversorgung beachtet werden müssen, fasst die KBV in einem neuen Serviceheft aus der Reihe „PraxisWissen“ zusammen. Dazu gehören die Hilfsmittelrichtlinie, das Hilfsmittelverzeichnis und Regelungen zur Zuzahlung

MMW-Fortschr. Med. 2015; 157 (7)

[The fiasco in remuneration of emergency care continues].

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