AUS DER PRAXIS

MMW-HOTLINE Leser der MMW können sich mit allen Fragen zur Abrechnung und Praxisführung an Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin, Würzburg, wenden. Sie erreichen ihn jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 2 37 98 30 oder per E-Mail: [email protected].

Helmut Walbert Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin

Zettelwirtschaft

Überweisung gilt auch im Folgequartal noch Dr. U. P., Internist und Diabetologe: Wir

Antwort: Das ist richtig. Allerdings ist dies an die Voraussetzung geknüpft, dass der Patient eine gültige Gesundheitskarte vorweist. Die KVen haben erklärt, dass ein nicht benutzter Überweisungsschein dann auch im Folgequartal gültig ist. Dies soll unnötigen Verwaltungsaufwand am Beginn des Quartals vermeiden, da die Überweisung ja

© Klaus Rose

haben zu Beginn des Quartals zwei Mal Überweisungsscheine vorgelegt bekommen, die aus dem Vorquartal stammten. Können wir die annehmen? Die Patienten haben behauptet, der Hausarzt habe gesagt, dass die Überweisung auch im Folgequartal noch gültig sei.

Hausärzte werden vor dem Ü-ScheinMarathon zu Quartalsbeginn bewahrt. in erster Linie der Kommunikation zwischen Hausarzt und Facharzt dienen soll.

In der Praxis wird die Überweisung mit dem Ausstellungsdatum des Vorquartals eingegeben und die Gesundheitskarte eingelesen. Das genügt. Liegt keine gültige Karte vor, ist auch die Überweisung hinfällig. In diesem Fall muss das Ersatzverfahren in die Wege geleitet werden: Der Patient muss unterschreiben, dass er ohne gültige Karte bei der Kasse XY versichert ist und dass er schnellstmöglich eine Mitgliedsbescheinigung vorlegt. Bis zur Vorlage der Bescheinigung – oder natürlich einer gültigen Karte – läuft er als Selbstzahler-Patient. Notwendige Medikamente erhält er dann auf Privatrezept mit dem Vermerk „fehlende gültige Gesundheitskarte“.

Gebärmutterhalskrebs-Prävention

GKV übernimmt HPV-Impfung ab 9. Geburtstag Dr. I. P., Allgemeinärztin, Thüringen: Ist es richtig, dass die HPV-Impfung zulasten der GKV jetzt bereits ab dem 9. Lebensjahr durchgeführt werden kann?

Antwort: Ja, das ist richtig! Das Robert Koch-Institut (RKI) hat diese Empfehlung bereits am 25. August 2014 auf Seite 315 seines Epidemiologischen Bulletins Nr. 14 ausgesprochen: „Zur Reduktion der Krankheitslast durch Gebärmutterhalskrebs ist eine generelle Impfung gegen humane Papillomviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mäd-

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chen im Alter von 9–14 Jahren empfohlen. Spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (d. h. bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag) sollen versäumte Impfungen gegen HPV nachgeholt werden. Die vollständige Impfserie sollte vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein.“ Es ist wichtig, die empfohlenen Abstände einzuhalten: Bei einem Abstand von < 6 Monaten zwischen der ersten und zweiten Impfstoffdosis wird eine dritte erforderlich! Bei den meisten KVen wird die erste und ggf. zweite HPV-Impfung mit der GOP

89110A abgerechnet, für die letzte Dosis wird die GOP 89110B verwendet. Der Impfstoff wird auf den Namen des Impflings zulasten der entsprechenden Krankenkasse jeweils einzeln verordnet. Es gibt übrigens gute Gründe, auch Jungen rechtzeitig vor dem ersten Verkehr gegen HPV zu impfen. Zugelassen ist der Impfstoff auch hierfür. Da aber – wohl aus Kostengründen – bisher keine Empfehlung der STIKO vorliegt, ist diese Impfung einschließlich des Impfstoffes eine Individuelle Gesundheitsleitung (IGeL).

MMW-Fortschr. Med. 2015; 157 (4)

[Referral also applies in the following quarter].

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