Arztrecht in der Praxis -

Rechtsprechung Aktuelle Mitteilungen . Problemfalle Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Rieger. Karlsruhe 41

Rechtslage bis 31. 12. 1988 Der Struktur der Ambulanzabgaben leitender Krankenhausärzte liegt nach den meisten einschlägigen Vertragsmustern und Abgabenregelungen sowie nach den Nebentätigkeitsverordnungen der Länder eine Einteilung in eine sogenannte Sachkostenabgabe und eine an dem verbleibenden Arzthonorar orientierte prozentuale Pauschalabgabe zugrunde. Diese Struktur ist historisch gewachsen (1). Sie geht auf das Kassenarztrecht zurück. Gemäß § 368 n Abs. 3 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) hatte der Krankenhausträger bei den sogenannten ärztlichen Sachleistungen einen Anspruch auf Erstattung eines Sachkostenanteils, unabhängig vom Honora~erteilungsmaßstab, unmittelbar gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Um welche Leistungen es sich dabei im einzelnen handelte und nach welchen Sätzen diese Sachkostenabrechnung erfolgte, wurde gemäß 5 368 n Abs. 3 Satz 1 RVO in dem »Kostentarif für die in Krankenhäusern ausgeführten ärztlichen Sachleistungen als Bestandteil der Rahmenvereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung~ (kurz: »KBV-NT«) zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geregelt. Auf diese Weise war auf dem Vertragswege eine interessengerechte Aufteilung des Kassenarzthonorars in Sachkostenanteil und Arzthonoraranteil bei den in der Regel kostenintensiven sogenannten ärztlichen Sachleistungen (zum Beispiel Röntgen, klinisch-chemische Untersuchungen, EEG, EKG und Ultraschall) sichergestellt. Ab 1. 10. 1987 einigten sich die Vertragsparteien auf prozentuale Sachkostenanteile an den Punktzahlen, die zwischen 33 % und 80% je nach Leistungsgruppe schwankten, an Stelle fester Sätze in DM-Beträgen.

Dtsch. rned. Wschr. 1 1 5 (1990). 232-233

O Georg Thierne Verlag Stuttgart . New York

Rechtslage seit dem 1. 1. 1989 In dem »Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen« (GRG) vom 20. 12. 1988 (BGBI. S. 2477) wurde die bisherige Regelung des 5 368 n Abs. 3 Satz 1 RVO ohne Ersatz nicht übernommen. In der hinsichtlich der rechtsdogmatischen Einordnung höchst umstrittenen, in der Rechtsordnung bisher keine Parallele findenden Bestimmung des 5 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist vorgesehen, daß die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet wird und nach Abzug der Kosten und anteiligen Verwaltungskosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet wird. Unabhängig davon, ob der Arzt und der Krankenhausträger die Anwendung dieser Bestimmung vertraglich ausschließen (2) oder nicht, stellt sich die Frage, wie jetzt die Abrechnung der Sachkosten im Innenverhältnis zwischen dem ermächtigten Arzt und dem Krankenhausträger zu erfolgen hat.

Das Abrechnungsuerfahren für die Quartale I und 11 1989 Angesichts der kaum verantwortbaren kurzen Frist zwischen Verabschiedung des Gesetzes am 20. 12. 1988 und Veröffentlichung am 29. 12. 1988 im Bundesgesetzblatt einerseits und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ab 1. 1. 1989 andererseits arbeiteten die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft »Empfehlungen und Hinweise« zur inhaltlichen Ausgestaltung vertraglicher Absprachen auf Landesebene zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landeskrankenhausgesellschaften aus. Darin ist für die ersten beiden Quartale bis zum 30. 6. 1989 vorgesehen, daß auch weiterhin durch die Kassenärztlichen Vereinigungen eine Aufteilung des kassenärztlichen Honorars bei ärztlichen Sachleistungen auf der Grundlage des KBV-NT erfolgt. Dem ist die Praxis, von einigen Bezirken (zum Beispiel Bayern) abgesehen, ganz überwiegend gefolgt. Diese Cibergangsregelung ist auch rechtmäßig. Für die anders lautende

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Sachkostenerstattungin der Chefarztambulanz nach neuem Recht

DMW 1990. 115. Jg., Nr. 6

Die Sachkostenabrechnung ab 1 . 7. 1989 Bei der Frage, auf welche Weise die Sachkostenabrechnung im Bereich der RVO-Kassen ab 1. 7. 1989 erfolgt, kommt es auf die jeweilige Regelung im Chefarztvertrag an. Dabei ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, daß die Geschäftsgrundlage für die Regelung der Ambulanzabgaben eine Aufteilung des kassenärztlichen Honorars bei ärztlichen Sachleistungen in ärztliches Honorar und Sachkostenanteil nach dem Teilungsverhältnis des KBV-NT ist, so daß ein Rückgriff zum Beispiel auf den für den privatärztlichen bzw. berufsgenossenschaftlichen Bereich konzipierten DKG/BG-NT (Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter Leistungen und für die Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus, zugleich vereinbarter Tarif für die Abrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern) ausgeschlossen ist. Eine Aufteilung des kassenärztlichen Honorars hat daher in den meisten Fällen im Innenverhältnis - unabhängig davon, ob das Honorar vom ermächtigten Arzt oder vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet wird - nach dem im KBV-NT aufgeführten Teilungsverhältnis zu erfolgen. Wenn also der KBV-NT zum Beispiel vorsieht, daß für Leistungen der Strahlendiagnostik aus dem Kapitel Q ein Kostensatz von zwei Drittel gelten soll, dann wird dieses Teilungsverhältnis auch für die zukünftig lediglich im Innenverhältnis zwischen ermächtigtem Arzt und Krankenhausträger stattfindende Aufteilung angewandt. Zur Vereinfachung können die Vertragsparteien sich auf eine neue prozentuale Sachkostenabgabe auf der Basis des prozentualen Anteils der Sachkosten am Honorar, zum Beispiel auf der Grundlage der Zahlen in den vier Quartalen 1988, einigen.

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Anmerkungen Eingehend: U . Baur: Sachkostenberechnung und neue Gebührenordnung für Ärzte. Medizinrecht 1 (1983). 161 ff.; RippeV Stiefel: Die Ambulanz im Krankenhaus, 3. Ergänzung August 1988 A 1/34, 2 Dazu C. Jansen: Abrechnung des Honorars ermächtigter Krankenhausärzte. Dtsch. med. Wschr. 114 (1989). 644. 1

Rechtsanwalt Dr. jur. C. Jansen. Düsseldorf

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sogenannte aufsichtsrechtliche Belehrung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung fehlt eine rechtliche Grundlage, die für die Verbindlichkeit einer solchen Belehrung erforderlich wäre, da nach dem Prinzip der Gewaltenteilung zur verbindlichen Entscheidung über die Auslegung von Gesetzen ausschließlich die Gerichte zuständig sind. Ferner besteht keinerlei die Vertragsfreiheit einschränkende Rechtsnorm, die einer derartigen Vereinbarung entgegensteht.

Arztrechl in der Praxis

[Case costs reimbursement in the senior consultant outpatient clinic according to the new law].

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