AUS DER PRAXIS

MMW-HOTLINE Helmut Walbert

Leser der MMW können sich mit allen Fragen zur Abrechnung und Praxisführung an Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin, Würzburg, wenden. Sie erreichen ihn jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 2 37 98 30 oder per E-Mail: [email protected].

Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin

Eingeschränkter Leistungsanspruch

Dr. rer. nat. P. G., praktischer Arzt, Westfalen-Lippe: Im letzten Quartal und auch in diesem habe ich Asylanten in meiner Praxis ohne Vorlage eines Berechtigungsscheines behandelt. Das Sozialamt stellt mir im Nachhinein keine „Scheine“ aus. Wie soll ich mich verhalten?

Antwort: Hier sind die Regelungen in jedem Bundesland etwas anders. Lassen Sie sich von der zuständigen Behörde umfassend informieren! Grundsätzlich haben kranke Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Im § 4 heißt es: „Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur

Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.“ Die Ämter weisen immer darauf hin, dass es sich um „akute“ Erkrankungen und Schmerzzustände handeln muss. Ihr Ziel: die Kosten in Grenzen zu halten. Daneben gilt in der Regel, dass vor der Behandlung ein auf den Namen des Arztes ausgestellter Berechtigungsschein vorgelegt werden muss. Damit will die Behörde sicherstellen, dass keine ungesteuerte Behandlung stattfindet. Des Weiteren ist dadurch abgesichert, dass die betreffende Person überhaupt erfasst ist und dass die örtliche Behörde tatsächlich zur Erstattung der Leistung verpflichtet ist. Unter diesen Gesichtspunkten muss auf der Vorlage des „Krankenscheins“ vor Behandlungsbeginn bestanden werden. Verständlicherweise kennen sich Asylbewerber in der Bürokratie nur eingeschränkt aus. Da

© picture alliance / dpa

Asylbewerber brauchen einen Berechtigungsschein

Syrische Flüchtlinge vor ihrer Unterkunft. ist es logisch, dass es sich schnell herumspricht, wenn ein Arzt unkompliziert ohne Vorlage des Berechtigungsscheins behandelt. Leider hat er in dem Fall keinen Honoraranspruch. Werden Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ohne Berechtigungsschein verordnet, droht darüber hinaus ein Regress.

Wundversorgung in der GOÄ

Fädenziehen können Sie mehrfach abrechnen S. H., Hausarzt, Bayern: Neulich hatte ich einen Privatpatienten, dem ich in derselben Sitzung von mehreren Wunden die Fäden entfernt habe. Kann ich das mehrfach berechnen?

Antwort: Dafür müssen wir nur genau in die Legende der Gebührenordnungsposi-

MMW-Fortschr. Med.

2015; 157 (11)

tion (GOP) 2007 in der GOÄ schauen. Dort heißt es, dass man sie für die „Entfernung von Fäden oder Klammern“ abrechnen kann. Es ist keine einschränkende Bestimmung vorhanden. Generell ist es so, dass die Versorgung von Wunden mehrfach abrechenbar ist, wenn es mehrere Wunden gibt. Dies gilt

dann auch für die Entfernung von Nahtmaterial oder Klammern. Sie sollten aber die Lokalisationen der Wunden dokumentieren, z. B. „rechte Hand / Gesicht / Hinterkopf“, um allen eventuellen Diskussionen aus dem Weg zu gehen. Neben der GOP 2007 dürfen die notwendigen Verbände nach GOP 200 ff. abgerechnet werden.

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[Asylum seekers need a permit voucher].

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